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ABI'2004

Willkommen auf der Abi page des Abiturjahrganges 2004

29.03.2024 - 02:39 Uhr





Auf diesem Teil unserer Homepage findet ihr Informationen die uns betreffen!

AbiturDaten

Vorabitur!
Januar
Woche 19.-23. 2004
Mittwoch 21. 01. 2004 English (kein w. Unterricht)
Woche 26.-30. 2004
  Dienstag 27.01.2004 Deutsch (unt. ab 3. bzw. 5. std. Ausnahme Lk Schüler)
Donnerstag 29.01.2004 Lk Kunst
  Freitag 30.01.2004 Lk Geographie  Lk Geschichte Lk Chemie
Februar
Woche 02.-06. 2004
  Montag 02.02.2004 GK che1  GK französisch     GK ges1  GK kunst1  GK Physik
  Mittwoch 04.02.2004 Gk info1   Gk che2  Gk ges2   Gk Kunst 2
Woche 23.-27. 2004
  Montag 23.02.2004 Lk Französisch   Lk+Gk Ru   Gk Spa  (nur unter Abi bed.)
  Freitag 27.02.2004 Mathe (unt. ab 3. bzw. 5. std., Ausnahme Lk Schüler)
März
Woche 01.-05. 2004
Montag 01.03.2004 Gk Spa   Gk ges4
Mittwoch 03.03.2004 Gk Mu    Gk ges3    Gk geo2
Donnerstag 04.03.2004 Gk rel.         info2    Gk Psy     Gk Rk
Woche 08.-12. 2004
Montag 08.03.2004 Bio (kein weitere unt.)
Freitag 12.03.2004 Gk geo1    Gk sk2
Woche 15.-19. 2004
  Dienstag 16.03.2004 Gk geo3    Gk sk1    Gk ku3    Gk info3    Gk Astro
Abitur!!!
bis Freitag 23.1. erfassen der Vorläufigen Benennung der Prüfungsfächer
bis Freitag 24.4. eintragen der Leistungen in Studienbuch
bis Montag 26.4. Endgültige Eintragung zum Abitur
28. 4. praktischer teil Sport, Musik, Kunst
30. 4. Bekanntgabe der Prüfungsteilnehmer
30. 4. letzter Schultag
        Monatag  03.05.2004 Russisch
           Dienstag  04.05.2004 Deutsch
Mittwoch  05.05.2004 Physik
Donnerstag  06.05.2004 Chemie
Freitag  07.05.2004 English
Montag  10.05.2004 Mathe
Dienstag  11.05.2004 Geschichte
Mittwoch  12.05.2004 Biologie
Donnerstag  13.05.2004 Geographie
Freitag  14.05.2004 französisch



Oberstufenverordnung


Inhalt:

1. Allgemeine Bestimmungen

2. Einführungsphase

3. Qualifikationsphase

4. Abiturprüfung

5. Schlussvorschriften

6. Anlagen

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung).
Vom 26. Februar 1999. (GVBl. LSA S.76)

 


Aufgrund von §35 Abs.1 Nr.5 in Verbindung mit §82 Abs.3 Nr.1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27.August 1996 (GVBl. LSA S.281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.Januar 1998 (GVBI. LSA S.15),wird verordnet:

1.Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe am Gymnasium und an der Gesamtschule.

§2 Ziel und Struktur der gymnasialen Oberstufe
(1 )Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die Allgemeine Hochschulreife.
(2 )Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die Einführungsphase (Schuljahrgang 11)und die Qualifikationsphase (Schuljahrgänge 12 und 13).Die Qualifikationsphase umfasst die Kurshalbjahre 12/1,12/2,13/1 und 13/2. Sie schlie§t mit der Abiturprüfung ab.

§3 Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe
(1 )In die gymnasiale Oberstufe kann eintreten,
1.wer im Land Sachsen-Anhalt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat.
2.wer in einem anderen Land, an einer deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das der in Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist.
3.wer einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der der in Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist und hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweist oder
4.wem die oberste Schulbehörde im Einzelfall auf Antrag den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe gestattet hat.
(2 )In die Einführungsphase kann in der Regel nur aufgenommen werden, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19.Lebensjahr nicht vollendet hat. Das Staatliche Schulamt kann Ausnahmen zulassen.
(3 )Das Staatliche Schulamt kann einzelne Schulen bestimmen, die Schülerinnen und Schüler aufnehmen, die die Berechtigung nach Absatz 1 erlangt, jedoch in den Schuljahrgängen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben.
(4 )Ohne Besuch der Einführungsphase kann unmittelbar in die Qualifikationsphase aufgenommen werden, wer den 11.Schuljahrgang in einem anderen Land oder in einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule absolviert hat, die Bedingungen nach §5 Abs.2 erfüllt und das 20.Lebensjahr nicht vollendet hat. Das Staatliche Schulamt kann hinsichtlich der Altersregelung Ausnahmen zulassen.
(5 )Ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe ist für geeignete Schülerinnen und Schüler durch ein vorzeitiges Eintreten in die zweite Hälfte der Einführungsphase ohne Versetzungsentscheidung möglich.
(6 )Der Eintritt in die Qualifikationsphase ist nur zu Beginn eines Schuljahres möglich.

§4 Verweildauer
(1 )Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in der Regel drei Jahre, mindestens jedoch zwei Jahre und höchstens vier Jahre. Die erstmalige Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen spätestens im vierten Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(2 )Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt, kann diese höchstens drei Jahre besuchen. Die erstmalige Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im dritten Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(3 )Die Höchstverweildauer kann zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein Jahr überschritten werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Wiederholungsjahres erfolgen.
(4 )Eine Schülerin oder ein Schüler muss am Ende der Einführungsphase oder zum Ende eines Kurshalbjahres die Schule verlassen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass die Bedingungen gemä§ den Absätzen 1,2 oder 3 nicht mehr erfüllt werden können. In besonderen Fällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann das Staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.

§5 Schulbesuch im Ausland
(1 )Eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag für die Zeit eines nachgewiesenen längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland durch das Staatliche Schulamt genehmigt werden, wenn regelmä§iger Schulbesuch in einem vergleichbaren Bildungsgang nachgewiesen wird.
(2 )Der Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag durch das Staatliche Schulamt auf den Besuch der Einführungsphase angerechnet werden. Umfasst dieser Schulbesuch im Ausland auch das zweite Halbjahr der Einführungsphase kann der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Versetzungsentscheidung erfolgen, wenn in der jeweiligen Landessprache, einer weiteren Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes zumindest ausreichende Leistungen erzielt worden sind.
Das Staatliche Schulamt kann im Einzelfall den Eintritt in die Qualifikationsphase auch zulassen, wenn eine vollständige entsprechende Belegung nachweislich nicht möglich war. Erfolgt die Beurlaubung nach dem Absolvieren der Einführungsphase und vor Eintritt in die Qualifikationsphase, wird diese Zeit nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(3 )Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für einen Schulbesuch im Ausland ist unzulässig.
(4 )Leistungen, die an einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erzielt worden sind, sind bei Rückkehr während der Einführungsphase für die Erstellung der Jahresnoten zu berücksichtigen.

§6 Unterrichtsangebot und Beratung
(1 )Das Fächer- und Kursangebot soll sich im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule sowie zugewiesener Lehrerstunden an den Wünschen der Schülerinnen und Schüler orientieren und Wahlmöglichkeiten vorsehen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fach- und Kursangebot besteht nicht.
(2 )Rechtzeitig vor den Wahlentscheidungen für die Einführungsphase informiert die Schule die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die Regelungen für die gymnasiale Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Fächer und Kurse.
(3 )Rechtzeitig vor den Wahlentscheidungen für die Qualifikationsphase berät die Schule die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Fächer und Kurse und informiert über die Vorschriften für die Abiturprüfung.
(4 )Die Schule überprüft, ob die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen erfüllt werden.

§7 Studienbuch, Leistungsbewertung
(1 )Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Studienbuch; es tritt an die Stelle der Zeugnisse.
(2 )Das Studienbuch ist bei Schulwechsel und Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen. Nur ein ordnungsgemä§ geführtes Studienbuch kann als Nachweis des Bildungsganges anerkannt werden.
(3 )Die Leistungen in der Einführungsphase werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet.
Die Noten werden in der Qualifikationsphase je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. Hierbei entsprechen
Note 1 (sehr gut)15/14/13 Punkten,
Note 2 (gut)12/11/10 Punkten,
Note 3 (befriedigend)9/8/7 Punkten,
Note 4 (ausreichend)6/5/4 Punkten,
Note 5 (mangelhaft)3/2/I Punkten,
Note 6 (ungenügend)0 Punkten.

2 .Einführungsphase

§8 Aufgaben und Ziele der Einführungsphase
Die Einführungsphase soll die für die Qualifikationsphase erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt fördern und die Schülerinnen und Schüler schrittweise in die Arbeitsmethoden der Qualifikationsphase einführen sowie zu eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzierungsentscheidungen befähigen.
Ein Schulbesuch im Ausland und Schülerbetriebspraktika dienen der Erfüllung der Ziele der Einführungsphase.

§9 Unterricht in der Einführungsphase
(1 )Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich. Die Verpflichtungen zur Teilnahme ergeben sich aus der Anlage 1.
(2 )Im Wahlpflicht- und im Wahlbereich können neben Fächern nach Anlage 2 auch halbjährige Kurse angeboten werden, die als Ausgleichskurse zur Behebung von Kenntnisdefiziten, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in Naturwissenschaften und Fremdsprachen oder als themenbezogene Projektkurse gewählt werden können.§6 Abs.1 gilt entsprechend.
(3 )In ausgewählten Fächern kann der Unterricht nach Genehmigung durch das Staatliche Schulamt in Englisch erteilt werden.
(4 )Die Leistungen in den Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie in Wahlfächern nach Anlage 2 werden bewertet.

§10 Regelungen zur Fremdsprachenbelegung
(1 )Die Verpflichtung zur Belegung von zwei Fremdsprachen nach Anlage 1 ist zu erfüllen durch
1.Fortführung der im 5.oder 7.Schuljahrgang begonnenen Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache und
2.a) Fortführung der im 5.oder 7.Schuljahrgang begonnenen und nicht bereits nach Nummer 1 gewählten Pflicht-, Wahlpflichtfremdsprache,
b) Fortführung der im 9.Schuljahrgang gewählten Fremdsprache oder
c) Belegung einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache.
Zugelassen sind Englisch, Französisch, Russisch, Latein, Griechisch, Spanisch, Italienisch und Tschechisch. Weitere Fremdsprachen bedürfen der Genehmigung durch die oberste Schulbehörde.
(2 )Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, führen die erste Fremdsprache bis zum Abitur fort. Die Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache erfüllen sie durch Belegung einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache. Diese ist dann bis zum Ende der Qualifikationsphase verpflichtend durchgängig zu belegen. Die Einbringung erfolgt gemä§ §38 Abs.6.Ein Anspruch auf eine bestimmte Fremdsprache besteht nicht.

§11 Versetzung in die Qualifikationsphase
(1 )Die Vorschriften der Versetzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für den gymnasialen Bildungsgang der Sekundarstufe I gelten auch für die Versetzung in die Qualifikationsphase, soweit nicht in Absatz 2 anderes bestimmt ist.
(2 )Grundlage für die Versetzung sind die Leistungen in den Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches. Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und die zwei Fremdsprachen.
(3 )Leistungen aus Fächern nach Anlage 2, die im Wahlbereich belegt werden, sind nur zugunsten der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
(4 )Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist möglich. Sie wird auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.

3 .Qualifikationsphase

§12 Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase
(1 )Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen zur Zulassung zur Abiturprüfung in vier Kurshalbjahren erfüllt werden können.
(2 )Der Unterricht wird in Form von Grund- und Leistungskursen erteilt, die bestimmten Fächern zugeordnet und themenbestimmt sind. Der Unterricht in den Leistungskursen wird fünfstündig erteilt, in den Grundkursen der Fremdsprachen, Deutsch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Geschichte wird er dreistündig, in allen anderen Fächern zweistündig erteilt.
(3 )Die Kurse eines Faches bauen als Folgekurse aufeinander auf. Grundkurse und Leistungskurse repräsentieren das Lernniveau der gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer grundlegenden wissenschaftspropädeutischen Ausbildung. In Leistungskursen wird diese exemplarisch vertieft.
(4 )Entsprechend den personellen Möglichkeiten können auch fächerverbindende Grundkurse angeboten werden. Diese können ein Kurshalbjahr oder mehrere Kurshalbjahre umfassen. Verbunden werden können nur Grundkursfächer nach Anlage 2.

§13 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
(1 )Die Unterrichtsfächer werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
2.dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
3.dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld.
(2 )Die Zuordnung des jeweiligen Unterrichtsfaches ergibt sich aus der Anlage 2.
(3 )Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

§14 Grundkursfächer und Leistungskursfächer
(1 )Die Möglichkeit, Fächer als Grundkurse und Leistungskurse anzubieten, ergibt sich aus Anlage 2.
(2 )Nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde können Geschichte und Geographie sowie an Gymnasien mit entsprechendem inhaltlichen Schwerpunkt Sport, Kunsterziehung und Musik als Leistungskurse angeboten werden.
(3 )In ausgewählten Fächern kann der Unterricht in Grundkursen in Englisch erteilt werden, soweit eine Genehmigung durch das Staatliche Schulamt vorliegt.

§15 Besondere Lernleistung
(1 )Die besondere Lernleistung ist eine Leistung auf Abiturniveau, die die Schülerinnen und Schüler freiwillig und selbständig in der Qualifikationsphase erbringen können. Im Arbeitsumfang muss sie mindestens einem zweisemestrigen Grundkurs entsprechen.
(2 )Die Zulassung einer Leistung als besondere Lernleistung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Die Schülerinnen und Schüler werden im Vorfeld durch die Schule beraten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung.
(3 )Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium darzustellen und zu erläutern. Sie darf weder vollständig noch in Teilen in Kursbewertungen einflie§en.
(4 )Die schriftliche Dokumentation muss spätestens vor Beginn der Abiturprüfung vorliegen. Das Kolloquium findet spätestens in der Zeit der mündlichen Abiturprüfung statt.
(5 )Die Schule unterstützt das Finden und Eingrenzen des Themas sowie das Erbringen der Leistung, die Erstellung der Dokumentation und die Vorbereitung auf das Kolloquium durch entsprechende Konsultations- und Kursangebote und gewährt Hilfe beim Finden von und der Zusammenarbeit mit au§erschulischen Partnern. §6 Abs.1gilt entsprechend.

§16 Belegungsverpflichtungen
(1 )Während der Qualifikationsphase sind mindestens zwei Leistungskursfächer und acht Grundkursfächer über vier Kurshalbjahre durchgängig zu belegen. Getroffene Wahlen sind verbindlich. Die Schule kann innerhalb der ersten zwei Unterrichtswochen im Kurshalbjahr 12/1 Änderungen zulassen.
(2 )Die Belegungsverpflichtungen in den einzelnen Fächern ergeben sich aus Anlage 3. Eines der Leistungskursfächer ist entweder Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft.
(3 )Ein Fach kann nicht gleichzeitig als Leistungskurs und Grundkurs gewählt werden.
(4 )Zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtung nach Anlage 3 und als Leistungskurs können nur spätestens seit dem 9.Schuljahrgang belegte Fremdsprachen gewählt werden.
(5 )Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt, kann zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtungen nur eine Fremdsprache wählen, in der sie oder er mindestens im 9.und 10.Schuljahrgang durchgehend am Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht teilgenommen hat.
(6 )Belegungsverpflichtungen können nicht mit einem Kurs erfüllt werden, der mit 0 Punkten bewertet wurde.
(7 )Wenn ein fächerverbindender Grundkurs in einer Wochenstundenzahl erteilt wird, die der Summe der implizierten Einzelfächer entspricht und inhaltlich beide Fächer ihrem Stundenanteil entsprechend vertreten sind, kann dieser Kurs auf die Belegungsverpflichtung beider Fächer angerechnet werden. Anderenfalls wird er nur auf das Schwerpunktfach angerechnet.
(8 )Ergänzend zur Belegungsverpflichtung können gewählt werden:
1.weitere Grundkurse,
2.ein weiterer Leistungskurs oder
3.ein Leistungskurs statt eines in der Belegungsverpflichtung geforderten Grundkurses
(9 )Ein statt eines nach Anlage 3 geforderten Grundkurses gewählter Leistungskurs ist durchgängig zu belegen.
(10 )Als weitere Fremdsprache kommen alle spätestens seit der Einführungsphase im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich belegten Fremdsprachen in Betracht.
(11 )Die Belegung bewertungsfreier Angebote wird nicht angerechnet.
(12 )Grundkurse, die über die Mindestbelegung hinaus belegt wurden, können jeweils zum Kurshalbjahresende abgewählt werden.

§17 Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse
(1 )Wer eine Klausur oder sonstige Leistungserhebung aus wichtigen nicht zu vertretenden Gründen versäumt, erhält, wenn es pädagogisch sinnvoll und zeitlich möglich ist, zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit, die Leistung zu erbringen. Die Gründe der Abwesenheit sind umgehend, unaufgefordert und schriftlich darzulegen. Bei krankheitsbedingtem Fehlen kann der Nachweis durch ärztliche Bescheinigung gefordert werden.
(2 )Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder angekündigte sonstige Leistungsbewertung aus durch sie oder ihn zu vertretenden Gründen, so erfolgt eine Bewertung mit 0 Punkten. Dies gilt auch für Nachholleistungen nach Absatz 1und bei Verweigerung der Leistung.
(3 )Kann auf Grund erheblicher Unterrichtsversäumnisse eine Halbjahresleistung in der Qualifikationsphase nicht bewertet werden, erfolgt die Bewertung mit 0 Punkten.

§18 Rücktritt und Wiederholung
(1 )In der Qualifikationsphase findet keine Versetzung statt.
(2 )Stellt sich bereits am Ende des Kurshalbjahres 12/1 heraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erfüllen kann oder stellen die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler, den Antrag, so tritt sie oder er unmittelbar in die Einführungsphase zurück. Nach Abschluss der Einführungsphase tritt sie oder er ohne erneute Versetzungsentscheidung in das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase ein.
(3 )Zeigt sich am Ende des Kurshalbjahres 12/2,dass die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können, geht die Schülerin oder der Schüler in das Kurshalbjahr 12/1 zurück.
(4 )Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, am Ende des Kurshalbjahres 12/2 in das Kurshalbjahr 12/1 wechseln.
(5 )Stellt sich am Ende des Kurshalbjahres 13/1 heraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, so geht sie oder er in das Kurshalbjahr 12/2 zurück.
(6 )Kann eine Schülerin oder ein Schüler zur Abiturprüfung nicht zugelassen werden oder besteht diese nicht, sind die Kurshalbjahre 13/1 und 13/2 zu wiederholen. Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung ist die Teilnahme am Unterricht im Kurshalbjahr 12/2 ohne Bewertung verpflichtend.
(7 )Nach einer Wiederholung gemä§ den Absätzen 2,3 oder 4 wählt die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Kursangebotes der Schule die Kurse und Fächer neu. Die beim ersten Durchgang in den besuchten Kursen erhaltenen Leistungsbewertungen werden unwirksam.
(8 )Nach der Wiederholung gemä§ den Absätzen 5 oder 6 muss die Schülerin oder der Schüler die getroffene Kurs- und Fächerwahl fortsetzen. Die beim ersten Durchgang in den zu wiederholenden Kurshalbjahren erhaltenen Leistungsbewertungen werden unwirksam.
(9 )Wer die Schule verlässt, ohne die Allgemeine Hochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis.

4 .Abiturprüfung

§19 Zweck der Abiturprüfung
Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die Allgemeine Hochschulreife erworben.

§20 Prüfungsfächer
(1 )Für die Abiturprüfung sind vier Prüfungsfächer zu wählen:
1.Das erste und zweite Prüfungsfach sind die Leistungskursfächer; sie werden schriftlich geprüft.
2.Das dritte und vierte Prüfungsfach werden bei Anmeldung zum Abitur aus den in Anlage 2 genehmigten Grundkursfächern gewählt. Zulässig sind dabei nur Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe durchgängig belegt wurden. Das dritte Prüfungsfach wird schriftlich, das vierte Prüfungsfach mündlich geprüft.
(2 )Schülerinnen und Schüler, die drei Leistungskursfächer belegt haben, wählen bei Anmeldung zum Abitur aus diesen das erste und zweite Prüfungsfach. Das nicht gewählte Leistungskursfach gilt dann als Grundkursfach.
(3 )Für die Wahl der Prüfungsfächer gilt:
1.Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.
2.Im sprachlich-literarischen-künstlerischen Aufgabenfeld muss ein Prüfungsfach Deutsch oder eine Fremdsprache sein.
3.Ein Leistungskursfach muss
a) Deutsch,
b) eine Fremdsprache,
c) Mathematik oder
d) eine Naturwissenschaft sein.
Sofern aus dieser Gruppe nur Deutsch Leistungskursfach ist, muss als drittes oder viertes Prüfungsfach eine Fremdsprache oder Mathematik gewählt werden.
(4 )In bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung können von der Prüfungskommission ergänzend zur schriftlichen Prüfung mündliche Prüfungen angesetzt werden oder wenn dies nicht erfolgt, von dem Prüfling beantragt werden.
(5 )Sind Sport, Musik oder Kunsterziehung erstes oder zweites Prüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die auch einen schriftlichen Teil enthält.

§21 Prüfungsaufgaben
(1 )Die Prüfungsaufgaben für die Fächer der schriftlichen Prüfung werden auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien und der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Regel landeszentral durch die oberste Schulbehörde gestellt. Die Erarbeitung des Erwartungshorizontes ist Aufgabe der den jeweiligen Kurs unterrichtenden Lehrkraft.
(2 )In durch die oberste Schulbehörde genehmigten Ausnahmefällen in Fremdsprachen, in Nachprüfungen sowie in besonderen Fachprüfungen nach §20 Absatz 5 bedürfen die durch die Schule zu erstellenden Aufgaben der Zulassung durch das Staatliche Schulamt. Den Aufgaben sind Erwartungshorizonte mit einer Darstellung der unterrichtlichen Voraussetzungen beizulegen.
(3 )Die Prüfungsaufgaben für die mündlichen Prüfungen werden von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien und der Einheitlichen Prüfungsanforderungen erstellt und bedürfen der Zulassung durch die Prüfungskommission. Ein Erwartungshorizont ist beizulegen.

§22 Termine der Abiturprüfung
(1 )Die Abiturprüfung findet im Kurshalbjahr 13/2 statt.
(2 )Der Zeitplan der Durchführung der Abiturprüfungen wird jährlich durch die oberste Schulbehörde vorgegeben.

§23 Prüfungskommission
(1 )An jeder Schule, an der Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden. Sie besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern.
(2 )An öffentlichen Schulen ist in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission. Das vorsitzende Mitglied muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Das Staatliche Schulamt soll regelmä§ig ein anderes vorsitzendes Mitglied bestimmen. Bei Schulen in freier Trägerschaft wird das vorsitzende Mitglied durch das Staatliche Schulamt gestellt.
(3 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission. An genehmigten Ersatzschulen ist neben dem vorsitzenden Mitglied noch eine Lehrkraft aus Öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen als eines der weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission durch das Staatliche Schulamt zu berufen.
(4 )Das Staatliche Schulamt regelt die Vertretung im Vorsitz der Prüfungskommission, das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Vertretung der übrigen Mitglieder.
(5 )Auf Vorschlag des Schulträgers beruft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers zum nichtstimmberechtigten Mitglied der Prüfungskommission.
(6 )Es ist Aufgabe der Prüfungskommission, den organisatorischen Gesamtablauf der Abiturprüfung im Rahmen der Bestimmungen festzulegen, deren ordnungsgemä§e Durchführung zu sichern und über das Bestehen der Abiturprüfung zu entscheiden.
(7 )Die Prüfungskommission beschlie§t mit der Mehrheit ihrer Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(8 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn es den Beschluss für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Staatliche Schulamt.
(9 )Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen, einschlie§lich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse, ohne Stimmrecht teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen. Das Stimmrecht des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission bleibt davon unberührt.
(10 )Angehörige des Prüflings gemä§ §20 Abs.5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 7.Januar 1999 (GVBI. LSA S.2)dürfen nicht Mitglied der Prüfungskommission oder der gemä§ §24 zu bildenden Fachprüfungsausschüsse sein.

§24 Fachprüfungsausschüsse
(1 )Für jedes Prüfungsfach schlägt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission dem Staatlichen Schulamt die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse vor. Das Staatliche Schulamt entscheidet über die Besetzung. Die Einrichtung mehrerer Fachprüfungsausschüsse im selben Fach ist möglich. Jeder dieser Ausschüsse kann nur über die ihm zur Prüfung zugewiesenen Prüflinge entscheiden.
(2 )Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sind in der Regel Lehrkräfte der Schule. Abweichend davon kann das Staatliche Schulamt auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission informiert sich rechtzeitig vor der Bestellung der Fachprüfungsausschüsse beim Staatlichen Schulamt, ob dieses von seinem Recht zur Bestellung von Lehrkräften aus anderen Schulen Gebrauch macht und berücksichtigt die dort getroffene Entscheidung. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung besitzen oder unterrichtet haben.
(3 )Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
1.Für die Fächer der schriftlichen Prüfung aus
a) der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen Fachprüfungsleiter,
b) der Referentin oder dem Referenten und
c) der Korreferentin oder dem Korreferent als Mitgliedern.
2.für die Fächer der mündlichen Prüfung aus
a) der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen Fachprüfungsleiter,
b) der Prüferin oder dem Prüfer,
c) der Protokollführerin oder dem Protokollführer als Mitgliedern sowie bis zu drei weiteren Personen,deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt, als Beisitzer. Die Beisitzer sind nicht stimmberechtigte Mitglieder des Fachprüfungsausschusses. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse.
(4 )Aufgaben der Fachprüfungsausschüsse sind
1.die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.die Durchführung der mündlichen Prüfungen,
3.die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen.

§25 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1 )Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei einer mündlichen Prüfung sind ein Mitglied des Schulelternrates, ein Mitglied des Schülerrates sowie höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler des 12.Schuljahrganges zugelassen. Sie sind vor Prüfungsbeginn zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Teilnahme an den Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ist ihnen nicht gestattet.
(2 )Der Prüfling kann verlangen, dass an einer mündlichen Prüfung keine Zuhörerin oder kein Zuhörer teilnimmt.
(3 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Zuhörerinnen oder Zuhörer ausschlie§en, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemä§en Ablaufs der Prüfung erforderlich ist.

§26 Sonderregelung für behinderte Prüflinge
Für Prüflinge mit Behinderungen können auf Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission Erleichterungen der äu§eren Prüfungsbedingungen durch das Staatliche Schulamt zugelassen werden.

§27 Meldung und Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung
(1 )Nach Bekanntgabe der Ergebnisse des Kurshalbjahres 13/2 kann sich die Schülerin oder der Schüler bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zur Abiturprüfung melden.
(2 )Bei der Meldung zur Abiturprüfung benennt die Schülerin oder der Schülerin das dritte und vierte Prüfungsfach.
(3 )Die Prüfungskommission beschlie§t die Zulassung zur schriftlichen Prüfung, wenn die in, §§16 und 38 genannten Forderungen erfüllt sind, anderenfalls erfolgt keine Zulassung.

§28 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung
(1 )Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Schülerinnen und Schüler auf die §§34 bis 36 hingewiesen.
(2 )Die Bearbeitungszeit beträgt in Grundkursfächern 210 Minuten, in Leistungskursfächern 300 Minuten.
(3 )Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben.
(4 )Über jede schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§29 Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung
(1 )Die Referentin oder der Referent erstellt den Erwartungshorizont. Diesem ist eine Darstellung der unterrichtlichen Voraussetzungen beizufügen.
(2 )Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden zunächst von den Referentinnen oder Referenten und anschlie§end von den Korreferentinnen und Korreferenten bewertet.
(3 )In den Fällen, in denen sich die beiden bewertenden Lehrkräfte nicht auf eine Bewertung einigen können, setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest.

§30 Vorbereitung der mündlichen Abiturprüfung
(1 )Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling vor der mündlichen Abiturprüfung die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er gemä§ §20 Abs.4 auch mündlich geprüft werden soll, schriftlich mit.
(2 )Der Prüfling stellt bis zu einem von der Prüfungskommission festgesetzten Termin gegebenenfalls den schriftlichen Antrag auf zusätzliche mündliche Prüfungen gemä§ §20 Abs.4.
(3 )Kann der Prüfling die in § 39 genannten Forderungen nicht mehr erfüllen, entfällt die mündliche Prüfung; die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

§31 Durchführung der mündlichen Abiturprüfung
(1 )Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein und darf sich nicht nur auf Stoffgebiete eines Kurshalbjahres beziehen.
(2 )Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten. In mündlichen Prüfungen nach §20 Abs.4 beträgt die Dauer mindestens 15 Minuten und höchsten 20 Minuten.
(3 )Die Prüfung wird unter dem Vorsitz der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters durchgeführt. Sie oder er kann zur Klärung der Prüfungsleistung Fragen an den Prüfling stellen.
(4 )Bei den Prüfungen einschlie§lich der Beratungen müssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein. Der Fachprüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen, selbst Fragen zu stellen und kann den Vorsitz übernehmen. Der Fachprüfungsausschuss besteht dann aus vier Mitgliedern, bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(6 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder Mitglieder des Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.
(7 )Über den Prüfungsverlauf wird ein Prüfungsprotokoll geführt. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§32 Abbruch der mündlichen Abiturprüfung
Zeigt das Ergebnis einer einzelnen mündlichen Prüfung, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann, so bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab. Die Abiturprüfung ist nicht bestanden.

§33 Bewertung der besonderen Lernleistung
(1 )Bewertet wird
1.die schriftliche Dokumentation,
2.die Leistung im Kolloquium.
(2 )Durch die Prüfungskommission wird ein Fachprüfungsausschuss bestellt, der die Dokumentation und das Kolloquium bewertet. §§24 bis 26 gelten entsprechend.
(3 )Für die Bewertung der Dokumentation gilt §29 entsprechend.
(4 )Für die Durchführung des Kolloquiums gilt §31 entsprechend. Davon abweichend kann das Kolloquium als Gruppenprüfung erfolgen, wenn an der Erstellung der Dokumentation mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren. Die Entscheidung über die Anzahl zugelassener Zuhörerinnen und Zuhörer trifft abweichend von §25 Abs.1 die Prüfungskommission. Abweichend von §25 Abs.2 kann der Prüfling Zuhörerinnen und Zuhörer nicht ausschlie§en.
(5 )Aus den Bewertungen der Dokumentation und des Kolloquiums wird ein Gesamtergebnis im Verhältnis von 2 :1 gebildet. Ergibt dies keinen vollen Punktwert, entscheidet der Fachprüfungsausschuss.
(6 )Auch für die besondere Lernleistung gelten die Vorschriften der §§34 bis 36 entsprechend.

§34 Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen
(1 )Für Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile davon aus einem von ihnen nicht zu vertretenden wichtigen Grund versäumt haben, werden durch die Prüfungskommission spätestens bis Ende des folgenden Schuljahres Nachprüfungstermine festgelegt.
(2 )Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Der Prüfling hat den wichtigen Grund der Prüfungskommission mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Die Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.
(3 )Verneint die Prüfungskommission das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 1,gilt die versäumte Abiturprüfung als nicht bestanden.
(4 )Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Abiturprüfung unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr gemä§ Absatz 1 geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.
(5 )Steht aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistungen vor dem Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestehen kann, ist ihm dies durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission mitzuteilen. Die Abiturprüfung ist nicht bestanden.
(6 )Tritt ein Prüfling nach Beginn der Abiturprüfung zurück, so gilt die gesamte Abiturprüfung als nicht bestanden.

§35 Täuschung
(1 )Benutzt ein Prüfling unerlaubte Hilfsmittel oder hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit oder unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so ist die davon betroffene Prüfung in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(2 )Auch nach Aushändigung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife, jedoch nur innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung, kann die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt werden, wenn erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Zuständig ist das Staatliche Schulamt.

§36 Störung
Wird die ordnungsgemä§e Durchführung der Prüfung durch einen Prüfling gestört, so kann die Prüfungskommission den Prüfling von dieser Prüfung ausschlie§en und sie für nicht bestanden erklären.

§37 Gesamtqualifikation
Durch Addition der in Leistungsblock A und Leistungsblock B erreichten Punktesummen wird die Punktzahl der Gesamtqualifikation ermittelt. Aus der Gesamtqualifikation ergibt sich die Durchschnittsnote.

§38 Leistungsblock A
(1 )Im Leistungsblock A werden die in den beiden Leistungskursfächern in den ersten drei Kurshalbjahren erzielten Leistungen in zweifacher Wertung sowie als Ersatz für eine Facharbeit die Leistungen aus den beiden Leistungskursen im vierten Kurshalbjahr in einfacher Wertung angerechnet.
(2 )Von den sechs Halbjahresleistungen aus 12/1,12/2 und 13/1 im Leistungskursbereich müssen mindestens vier mit jeweils mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung bewertet worden sein.
(3 )Von den im Leistungskursbereich erreichbaren 210 Punkten müssen mindestens 70 erzielt werden.
(4 )In den Leistungsblock A sind ferner 22 Halbjahresleistungen aus dem Grundkursbereich einzubringen. Darunter müssen sein:
1.die Halbjahresleistungen in den Kurshalbjahren 12/1,12/2 und 13/1 aus dem dritten und vierten Prüfungsfach. Die Halbjahresleistungen im Kurshalbjahr 13/2 gehen über Leistungsblock B in die Gesamtqualifikation ein.
2.soweit nicht durch Prüfungsfächer bereits in die Gesamtqualifikation eingebracht, Halbjahresleistungen aus Grundkursen entsprechend Anlage 3.
Die weiteren Halbjahresleistungen Iegt die Schülerin oder der Schüler nach eigener Wahl fest. Aus Sport können bis zu drei Halbjahresleistungen eingebracht werden.
(5 )Aus einer Fremdsprache nach §16 Abs.4 sind vier Kurshalbjahresleistungen einzubringen.
(6 )Wer erst mit Beginn der Einführungsphase den Unterricht in einer zweiten Fremdsprache gemä§ §10 Abs.2 aufgenommen hat, muss in dieser Fremdsprache zumindest die Halbjahresleistungen aus den Kursen 13/1 oder 13/2 einbringen.
(7 )Die Bedingungen zur Anrechnung fächerverbindender Kurse auf die Belegungsverpflichtung (§16 Abs.7),gelten auch für ihre Einbringbarkeit.
(8 )Von den 22 Grundkursleistungen müssen mindestens 16 mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sein. Von den im Grundkursbereich erreichbaren 330 Punkten müssen mindestens 110 Punkte erreicht werden.

§39 Leistungsblock B
(1 )In den Leistungsblock B sind einzubringen
1.die Halbjahresleistungen in den vier Prüfungsfächern aus dem Kurshalbjahr 13/2 in einfacher Wertung und
2.die in der Abiturprüfung erbrachten Leistungen in vierfacher Wertung; erfolgt eine Zusatzprüfung nach §20 Abs.4,ist die Punktzahl nach Anlage 4 zu ermitteln.
(2 )In zwei der vier Prüfungsfächer, darunter mindestens einem Leistungskursfach, müssen mindestens je 25 Punkte in der Addition der Halbjahresleistung im Kurshalbjahr 13/2 in einfacher Wertung und des Ergebnisses der Prüfung in vierfacher Wertung erreicht sein.
(3 )Sofern die Schülerin oder der Schüler die besondere Lernleistung einbringt, gelten folgende Regelungen:
1.Die Bewertung der besonderen Lernleistung wird in vierfacher Wertung in den Leistungsblock B eingebracht.
2.Abweichend von Absatz 1 Nr.2 gehen die in der Abiturprüfung erbrachten Leistungen nur in dreifacher Wertung ein. Wird in einem schriftlichen Prüfungsfach auch mündlich geprüft, geht die Summe aus zweifach gewichtetem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung in einfacher Wertung in den Leistungsblock B ein.
3.Abweichend von Absatz 2 müssen in zwei der vier Prüfungsfächer, darunter mindestens einem Leistungskursfach mindestens je 20 Punkte in der Addition der Halbjahresleistung im Kurshalbjahr 13/2 in einfacher Wertung und des Ergebnisses der Prüfung in dreifacher Wertung erreicht sein.
(4 )Von den insgesamt im Leistungsblock B erreichbaren 300 Punkten müssen mindestens 100 Punkte erzielt werden.

§40 Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung
(1 )Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die in den Leistungsblöcken A und B erreichte Punktzahl und das Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung fest. m Falle des Nichtbestehens erhält die Schülerin oder der Schüler eine schriftliche Mitteilung. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen oder Schüler sind geeignet zu informieren.
(2 )Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, ermittelt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation und nach Anlage 5 die Durchschnittsnote.

§41 Wiederholung der Abiturprüfung
(1 )Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2 )Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die Ergebnisse der ersten Prüfung nicht berücksichtigt.
(3 )Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

§42 Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
(1 )Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife.
(2 )Das Zeugnis ist mit dem Siegel der Schule zu versehen. Übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörde den Vorsitz der Prüfungskommission, ist das Siegel der entsprechenden Behörde zu verwenden.
(3 )Der Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Gro§en Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.

§43 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Der Prüfling hat die Möglichkeit, nach Ausgabe der Zeugnisse bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres unter Aufsicht in seine Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.

§44 Rechtsbehelfsbelehrung
(1 )Der Prüfling kann gegen das Prüfungsergebnis Widerspruch einlegen.
(2 )Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung über das Prüfungsergebnis ergangen ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schule zu erheben.
(3 )Die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer hat das Recht gehört zu werden; Entscheidungen sind zu begründen.
(4 )Hilft die Schule dem Widerspruch nicht ab, so wird der Vorgang dem Staatlichen Schulamt vorgelegt. Die Behörde erlässt einen Widerspruchsbescheid.

5. Schlussvorschriften

§45 Inkrafttreten, Au§erkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1 )Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die am 1.August 1999 in den 11.Schuljahrgang eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule eintreten. Gleichzeitig tritt nach Ma§gabe des Absatzes 2 die Oberstufenverordnung vom 14.September 1993 (GVBI. LSA S.536), geändert durch Verordnung vom 10.Juni 1994 (GVBI. LSA S.631), au§er Kraft.
(2 )Schülerinnen und Schüler, die am 1.August 1999 den 11.Schuljahrgang erfolgreich abgeschlossen haben, beenden den Bildungsgang nach der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung.
(3 )Auf Antrag können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde für die in Absatz 2 genannten Schülerinnen und Schüler die §§15 und 33 rückwirkend zum 1.August 1998 Anwendung finden.

6 . Anlagen

Belegungsverpflichtungen in der Einführungsphase in die Kursstufe zu § 9
 

  Teilnahmeverpflichtung
Pflichtbereich  
Deutsch x
Geschichte x
Mathematik x
Biologie, Chemie, Physik x
Sport x
Wahlpflichtbereich  
zwei Fremdsprachen nach § 10 Abs. 1 x
Musik oder Kunsterziehung x
Geographie oder Sozialkunde x
Katholischer oder EvangelischerReligionsunterricht oder Ethikunterricht xsoweit Evangelischer Religionsunterricht,katholischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht alternativ angebotenwerden können
Wahlbereich  
ein weiteres Fach nach Anlage 2  
Projektkurse nach § 9 Abs. 2  
Ausgleichskurse nach § 9 Abs. 2  
Berufsberatung, Studienorientierung undBetriebspraktika (geblockt) x

 

zu § 11 Abs. 3, §§ 13, 14, 20 Zuordnung der Fächer zu denAufgabenfeldern, Leistungskursfächer / Grundkursfächer, Prüfungsfächer
 

  wählbar als
Fach Leistungskursfach Grundkursfach drittes Prüfungsfach viertes Prüfungsfach
sprachlich-literarisch-künstlerischesAufgabenfeld
Deutsch x x x x
Englisch x x x x
Französisch x x x x
Russisch x x x x
Latein x x x x
Griechisch x x x x
Spanisch x x x x
Italienisch x x x x
Tschechisch x1 x1 x x
weiter Fremdsprachen x1 x x x
Kunst x1 x   x
Musik x1 x   x
gesellschafts-wissenschaftliches Aufgabenfeld
Sozialkunde   x   x
Geschichte x1 x x x
Geografie x1 x x x
Philosophie   x   x
Psychologie   x   x
Rechtskunde   x   x
Wirtschaftslehre   x   x
Religionsunterricht   x   x
Ethikunterricht   x   x
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
Mathematik x x x x
Physik x x x x
Chemie x x x x
Biologie x x x x
Informatik   x   x
Technik   x   x
Astronomie   x    
nicht zugeordnet
Sport x1 x    

1) nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde

Mindestbelegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphaseund Mindesteinbringungsverpflichtungen in die Gesamtqualifikation aus einzelnenFächern zu § 16 Abs. 2, § 38
 

 

 

 

Belegungsverpflichtung Einbringungsverpflichtung

                                  Anzahl der

Kurshalbjahre Kurshalbjahresleistungen
Deutsch 4 4
Fremdsprache 1) 4 4
Mathematik 4 4
Naturwissenschaft 4 2
weitere Naturwissenschaft oder weitereFremdsprache 2) 4 -
Sport 4 3) -
Kunsterziehung oder Musik 4 2
Sozialkunde oder Geographie 4 2
Geschichte 4 2
Religionsunterricht oder Ethikunterricht 4 4) - 5)

1) nach §16 Abs.4 und §38 Abs.5
2) nach §16 Abs.10
3) entfällt bei Befreiung durch amtsärztliches Attest
4) soweit Evangelischer Religionsunterricht, Katholischer Religionsunterricht und Ethikunterricht alternativ angeboten werden können
5) Die Schulen können eine Mindesteinbringung von zwei Kurshalbjahren festlegen.

Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2 : 1) zu § 39 Abs. 1 Nr. 2
 

Schriftliche Prüfung
    Noten 6 - 5 + - 4 + - 3 + - 2 + - 1 +
Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
mdl. 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40
- 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41  
5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42  
+ 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44  
- 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45  
4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46  
+ 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48  
- 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49  
3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50  
+ 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52  
- 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53  
2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54  
+ 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56  
- 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57  
1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58  
+ 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60  

Errechnung der Gesamtdurchschnittsnote (zu § 40 Abs. 2)

Die erreichte Gesamtpunktzahl entspricht der Summe aus den erzielten Punktzahlen in den Leistungsblöcken A und B. Aus der Gesamtpunktzahl (P) wird gemä§ der folgenden Tabelle die Gesamtdurchschnittsnote (N) ermittelt.
 

Punkte Note
280 4,0
281 - 296 3,9
297 - 313 3,8
314 - 330 3,7
331 - 347 3,6
348 - 364 3,5
365 - 380 3,4
381 - 397 3,3
398 - 414 3,2
415 - 431 3,1
432 - 448 3,0
449 - 464 2,9
465 - 481 2,8
482 - 498 2,7
499 - 515 2,6
516 - 532 2,5
533 - 548 2,4
549 - 565 2,3
566 - 582 2,2
583 - 599 2,1
600 - 616 2,0
617 - 632 1,9
633 - 649 1,8
650 - 666 1,7
667 - 683 1,6
684 - 700 1,5
701 - 716 1,4
717 - 733 1,3
734 - 750 1,2
751 - 767 1,1
768 - 840 1,0