Inhalt:
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Einführungsphase
3. Qualifikationsphase
4. Abiturprüfung
5. Schlussvorschriften
6. Anlagen
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
(Oberstufenverordnung).
Vom 26. Februar 1999. (GVBl. LSA S.76)
Aufgrund von §35 Abs.1 Nr.5 in Verbindung mit §82 Abs.3 Nr.1 des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom
27.August 1996 (GVBl. LSA S.281), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21.Januar 1998 (GVBI. LSA S.15),wird verordnet:
1.Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe am Gymnasium
und an der Gesamtschule.
§2 Ziel und Struktur der gymnasialen Oberstufe
(1 )Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die Allgemeine
Hochschulreife.
(2 )Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die
Einführungsphase (Schuljahrgang 11)und die Qualifikationsphase
(Schuljahrgänge 12 und 13).Die Qualifikationsphase umfasst die
Kurshalbjahre 12/1,12/2,13/1 und 13/2. Sie schlie§t mit der
Abiturprüfung ab.
§3 Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in die gymnasiale
Oberstufe
(1 )In die gymnasiale Oberstufe kann eintreten,
1.wer im Land Sachsen-Anhalt die Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe erworben hat.
2.wer in einem anderen Land, an einer deutschen Auslandsschule
oder an einer Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das
der in Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist.
3.wer einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der der in
Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist und
hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweist oder
4.wem die oberste Schulbehörde im Einzelfall auf Antrag den
Eintritt in die gymnasiale Oberstufe gestattet hat.
(2 )In die Einführungsphase kann in der Regel nur aufgenommen
werden, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme
erfolgt, das 19.Lebensjahr nicht vollendet hat. Das Staatliche
Schulamt kann Ausnahmen zulassen.
(3 )Das Staatliche Schulamt kann einzelne Schulen bestimmen, die
Schülerinnen und Schüler aufnehmen, die die Berechtigung nach
Absatz 1 erlangt, jedoch in den Schuljahrgängen 7 bis 10 keinen
Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben.
(4 )Ohne Besuch der Einführungsphase kann unmittelbar in die
Qualifikationsphase aufgenommen werden, wer den 11.Schuljahrgang
in einem anderen Land oder in einer deutschen Auslandsschule
oder einer Europäischen Schule absolviert hat, die Bedingungen
nach §5 Abs.2 erfüllt und das 20.Lebensjahr nicht vollendet hat.
Das Staatliche Schulamt kann hinsichtlich der Altersregelung
Ausnahmen zulassen.
(5 )Ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe ist
für geeignete Schülerinnen und Schüler durch ein vorzeitiges
Eintreten in die zweite Hälfte der Einführungsphase ohne
Versetzungsentscheidung möglich.
(6 )Der Eintritt in die Qualifikationsphase ist nur zu Beginn
eines Schuljahres möglich.
§4 Verweildauer
(1 )Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in
der Regel drei Jahre, mindestens jedoch zwei Jahre und höchstens
vier Jahre. Die erstmalige Meldung zur Abiturprüfung muss unter
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen spätestens im vierten
Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(2 )Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die
Qualifikationsphase eintritt, kann diese höchstens drei Jahre
besuchen. Die erstmalige Meldung zur Abiturprüfung muss unter
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im dritten Jahr des
Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(3 )Die Höchstverweildauer kann zur Wiederholung einer nicht
bestandenen Abiturprüfung um ein Jahr überschritten werden. Die
erneute Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Wiederholungsjahres
erfolgen.
(4 )Eine Schülerin oder ein Schüler muss am Ende der
Einführungsphase oder zum Ende eines Kurshalbjahres die Schule
verlassen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass die
Bedingungen gemä§ den Absätzen 1,2 oder 3 nicht mehr erfüllt
werden können. In besonderen Fällen, insbesondere bei längeren
Unterrichtsversäumnissen aus Gründen, die die Schülerin oder der
Schüler nicht zu vertreten hat, kann das Staatliche Schulamt
Ausnahmen zulassen.
§5 Schulbesuch im Ausland
(1 )Eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kann auf
Antrag für die Zeit eines nachgewiesenen längstens einjährigen
Schulbesuchs im Ausland durch das Staatliche Schulamt genehmigt
werden, wenn regelmä§iger Schulbesuch in einem vergleichbaren
Bildungsgang nachgewiesen wird.
(2 )Der Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag durch das
Staatliche Schulamt auf den Besuch der Einführungsphase
angerechnet werden. Umfasst dieser Schulbesuch im Ausland auch
das zweite Halbjahr der Einführungsphase kann der Eintritt in
die Qualifikationsphase ohne Versetzungsentscheidung erfolgen,
wenn in der jeweiligen Landessprache, einer weiteren
Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem Fach
des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes zumindest
ausreichende Leistungen erzielt worden sind.
Das Staatliche Schulamt kann im Einzelfall den Eintritt in die
Qualifikationsphase auch zulassen, wenn eine vollständige
entsprechende Belegung nachweislich nicht möglich war. Erfolgt
die Beurlaubung nach dem Absolvieren der Einführungsphase und
vor Eintritt in die Qualifikationsphase, wird diese Zeit nicht
auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(3 )Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für
einen Schulbesuch im Ausland ist unzulässig.
(4 )Leistungen, die an einer deutschen Auslandsschule oder einer
Europäischen Schule erzielt worden sind, sind bei Rückkehr
während der Einführungsphase für die Erstellung der Jahresnoten
zu berücksichtigen.
§6 Unterrichtsangebot und Beratung
(1 )Das Fächer- und Kursangebot soll sich im Rahmen der
personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule sowie
zugewiesener Lehrerstunden an den Wünschen der Schülerinnen und
Schüler orientieren und Wahlmöglichkeiten vorsehen. Ein Anspruch
auf ein bestimmtes Fach- und Kursangebot besteht nicht.
(2 )Rechtzeitig vor den Wahlentscheidungen für die
Einführungsphase informiert die Schule die Schülerinnen und
Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die Regelungen
für die gymnasiale Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und
Schüler bei der Wahl der Fächer und Kurse.
(3 )Rechtzeitig vor den Wahlentscheidungen für die
Qualifikationsphase berät die Schule die Schülerinnen und
Schüler bei der Wahl der Fächer und Kurse und informiert über
die Vorschriften für die Abiturprüfung.
(4 )Die Schule überprüft, ob die Belegungs- und
Einbringungsverpflichtungen erfüllt werden.
§7 Studienbuch, Leistungsbewertung
(1 )Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Studienbuch;
es tritt an die Stelle der Zeugnisse.
(2 )Das Studienbuch ist bei Schulwechsel und Meldung zur
Abiturprüfung vorzulegen. Nur ein ordnungsgemä§ geführtes
Studienbuch kann als Nachweis des Bildungsganges anerkannt
werden.
(3 )Die Leistungen in der Einführungsphase werden mit den Noten
1 bis 6 bewertet.
Die Noten werden in der Qualifikationsphase je nach Notentendenz
in Punkte umgesetzt. Hierbei entsprechen
Note 1 (sehr gut)15/14/13 Punkten,
Note 2 (gut)12/11/10 Punkten,
Note 3 (befriedigend)9/8/7 Punkten,
Note 4 (ausreichend)6/5/4 Punkten,
Note 5 (mangelhaft)3/2/I Punkten,
Note 6 (ungenügend)0 Punkten.
2
.Einführungsphase
§8 Aufgaben und Ziele der Einführungsphase
Die Einführungsphase soll die für die Qualifikationsphase
erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen
gezielt fördern und die Schülerinnen und Schüler schrittweise in
die Arbeitsmethoden der Qualifikationsphase einführen sowie zu
eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzierungsentscheidungen
befähigen.
Ein Schulbesuch im Ausland und Schülerbetriebspraktika dienen
der Erfüllung der Ziele der Einführungsphase.
§9 Unterricht in der Einführungsphase
(1 )Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich. Die Verpflichtungen zur
Teilnahme ergeben sich aus der Anlage 1.
(2 )Im Wahlpflicht- und im Wahlbereich können neben Fächern nach
Anlage 2 auch halbjährige Kurse angeboten werden, die als
Ausgleichskurse zur Behebung von Kenntnisdefiziten, insbesondere
in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in
Naturwissenschaften und Fremdsprachen oder als themenbezogene
Projektkurse gewählt werden können.§6 Abs.1 gilt entsprechend.
(3 )In ausgewählten Fächern kann der Unterricht nach Genehmigung
durch das Staatliche Schulamt in Englisch erteilt werden.
(4 )Die Leistungen in den Fächern des Pflicht- und
Wahlpflichtbereiches sowie in Wahlfächern nach Anlage 2 werden
bewertet.
§10 Regelungen zur Fremdsprachenbelegung
(1 )Die Verpflichtung zur Belegung von zwei Fremdsprachen
nach Anlage 1 ist zu erfüllen durch
1.Fortführung der im 5.oder 7.Schuljahrgang begonnenen Pflicht-
oder Wahlpflichtfremdsprache und
2.a) Fortführung der im 5.oder 7.Schuljahrgang begonnenen und
nicht bereits nach Nummer 1 gewählten Pflicht-,
Wahlpflichtfremdsprache,
b) Fortführung der im 9.Schuljahrgang gewählten Fremdsprache
oder
c) Belegung einer in der Einführungsphase neu begonnenen
Fremdsprache.
Zugelassen sind Englisch, Französisch, Russisch, Latein,
Griechisch, Spanisch, Italienisch und Tschechisch. Weitere
Fremdsprachen bedürfen der Genehmigung durch die oberste
Schulbehörde.
(2 )Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis
10 keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten
haben, führen die erste Fremdsprache bis zum Abitur fort. Die
Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache erfüllen sie durch
Belegung einer in der Einführungsphase neu begonnenen
Fremdsprache. Diese ist dann bis zum Ende der
Qualifikationsphase verpflichtend durchgängig zu belegen. Die
Einbringung erfolgt gemä§ §38 Abs.6.Ein Anspruch auf eine
bestimmte Fremdsprache besteht nicht.
§11 Versetzung in die Qualifikationsphase
(1 )Die Vorschriften der Versetzungsverordnung in der
jeweils gültigen Fassung für den gymnasialen Bildungsgang der
Sekundarstufe I gelten auch für die Versetzung in die
Qualifikationsphase, soweit nicht in Absatz 2 anderes bestimmt
ist.
(2 )Grundlage für die Versetzung sind die Leistungen in den
Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches. Kernfächer sind
Deutsch, Mathematik und die zwei Fremdsprachen.
(3 )Leistungen aus Fächern nach Anlage 2, die im Wahlbereich
belegt werden, sind nur zugunsten der Schülerinnen und Schüler
zu berücksichtigen.
(4 )Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist
möglich. Sie wird auf die Verweildauer in der gymnasialen
Oberstufe angerechnet.
3
.Qualifikationsphase
§12 Organisation des Unterrichts in der
Qualifikationsphase
(1 )Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen zur
Zulassung zur Abiturprüfung in vier Kurshalbjahren erfüllt
werden können.
(2 )Der Unterricht wird in Form von Grund- und Leistungskursen
erteilt, die bestimmten Fächern zugeordnet und themenbestimmt
sind. Der Unterricht in den Leistungskursen wird fünfstündig
erteilt, in den Grundkursen der Fremdsprachen, Deutsch,
Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Geschichte wird er
dreistündig, in allen anderen Fächern zweistündig erteilt.
(3 )Die Kurse eines Faches bauen als Folgekurse aufeinander auf.
Grundkurse und Leistungskurse repräsentieren das Lernniveau der
gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer grundlegenden
wissenschaftspropädeutischen Ausbildung. In Leistungskursen wird
diese exemplarisch vertieft.
(4 )Entsprechend den personellen Möglichkeiten können auch
fächerverbindende Grundkurse angeboten werden. Diese können ein
Kurshalbjahr oder mehrere Kurshalbjahre umfassen. Verbunden
werden können nur Grundkursfächer nach Anlage 2.
§13 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
(1 )Die Unterrichtsfächer werden verschiedenen
Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
2.dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
3.dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen
Aufgabenfeld.
(2 )Die Zuordnung des jeweiligen Unterrichtsfaches ergibt sich
aus der Anlage 2.
(3 )Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
§14 Grundkursfächer und Leistungskursfächer
(1 )Die Möglichkeit, Fächer als Grundkurse und
Leistungskurse anzubieten, ergibt sich aus Anlage 2.
(2 )Nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde können
Geschichte und Geographie sowie an Gymnasien mit entsprechendem
inhaltlichen Schwerpunkt Sport, Kunsterziehung und Musik als
Leistungskurse angeboten werden.
(3 )In ausgewählten Fächern kann der Unterricht in Grundkursen
in Englisch erteilt werden, soweit eine Genehmigung durch das
Staatliche Schulamt vorliegt.
§15 Besondere Lernleistung
(1 )Die besondere Lernleistung ist eine Leistung auf
Abiturniveau, die die Schülerinnen und Schüler freiwillig und
selbständig in der Qualifikationsphase erbringen können. Im
Arbeitsumfang muss sie mindestens einem zweisemestrigen
Grundkurs entsprechen.
(2 )Die Zulassung einer Leistung als besondere Lernleistung ist
bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Die
Schülerinnen und Schüler werden im Vorfeld durch die Schule
beraten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über
die Zulassung.
(3 )Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren
und in einem Kolloquium darzustellen und zu erläutern. Sie darf
weder vollständig noch in Teilen in Kursbewertungen einflie§en.
(4 )Die schriftliche Dokumentation muss spätestens vor Beginn
der Abiturprüfung vorliegen. Das Kolloquium findet spätestens in
der Zeit der mündlichen Abiturprüfung statt.
(5 )Die Schule unterstützt das Finden und Eingrenzen des Themas
sowie das Erbringen der Leistung, die Erstellung der
Dokumentation und die Vorbereitung auf das Kolloquium durch
entsprechende Konsultations- und Kursangebote und gewährt Hilfe
beim Finden von und der Zusammenarbeit mit au§erschulischen
Partnern. §6 Abs.1gilt entsprechend.
§16 Belegungsverpflichtungen
(1 )Während der Qualifikationsphase sind mindestens zwei
Leistungskursfächer und acht Grundkursfächer über vier
Kurshalbjahre durchgängig zu belegen. Getroffene Wahlen sind
verbindlich. Die Schule kann innerhalb der ersten zwei
Unterrichtswochen im Kurshalbjahr 12/1 Änderungen zulassen.
(2 )Die Belegungsverpflichtungen in den einzelnen Fächern
ergeben sich aus Anlage 3. Eines der Leistungskursfächer ist
entweder Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik oder
eine Naturwissenschaft.
(3 )Ein Fach kann nicht gleichzeitig als Leistungskurs und
Grundkurs gewählt werden.
(4 )Zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtung nach Anlage 3
und als Leistungskurs können nur spätestens seit dem
9.Schuljahrgang belegte Fremdsprachen gewählt werden.
(5 )Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die
Qualifikationsphase eintritt, kann zur Erfüllung der
Fremdsprachenverpflichtungen nur eine Fremdsprache wählen, in
der sie oder er mindestens im 9.und 10.Schuljahrgang durchgehend
am Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht teilgenommen hat.
(6 )Belegungsverpflichtungen können nicht mit einem Kurs erfüllt
werden, der mit 0 Punkten bewertet wurde.
(7 )Wenn ein fächerverbindender Grundkurs in einer
Wochenstundenzahl erteilt wird, die der Summe der implizierten
Einzelfächer entspricht und inhaltlich beide Fächer ihrem
Stundenanteil entsprechend vertreten sind, kann dieser Kurs auf
die Belegungsverpflichtung beider Fächer angerechnet werden.
Anderenfalls wird er nur auf das Schwerpunktfach angerechnet.
(8 )Ergänzend zur Belegungsverpflichtung können gewählt werden:
1.weitere Grundkurse,
2.ein weiterer Leistungskurs oder
3.ein Leistungskurs statt eines in der Belegungsverpflichtung
geforderten Grundkurses
(9 )Ein statt eines nach Anlage 3 geforderten Grundkurses
gewählter Leistungskurs ist durchgängig zu belegen.
(10 )Als weitere Fremdsprache kommen alle spätestens seit der
Einführungsphase im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich belegten
Fremdsprachen in Betracht.
(11 )Die Belegung bewertungsfreier Angebote wird nicht
angerechnet.
(12 )Grundkurse, die über die Mindestbelegung hinaus belegt
wurden, können jeweils zum Kurshalbjahresende abgewählt werden.
§17 Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse
(1 )Wer eine Klausur oder sonstige Leistungserhebung aus
wichtigen nicht zu vertretenden Gründen versäumt, erhält, wenn
es pädagogisch sinnvoll und zeitlich möglich ist, zu einem
späteren Zeitpunkt Gelegenheit, die Leistung zu erbringen. Die
Gründe der Abwesenheit sind umgehend, unaufgefordert und
schriftlich darzulegen. Bei krankheitsbedingtem Fehlen kann der
Nachweis durch ärztliche Bescheinigung gefordert werden.
(2 )Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder
angekündigte sonstige Leistungsbewertung aus durch sie oder ihn
zu vertretenden Gründen, so erfolgt eine Bewertung mit 0
Punkten. Dies gilt auch für Nachholleistungen nach Absatz 1und
bei Verweigerung der Leistung.
(3 )Kann auf Grund erheblicher Unterrichtsversäumnisse eine
Halbjahresleistung in der Qualifikationsphase nicht bewertet
werden, erfolgt die Bewertung mit 0 Punkten.
§18 Rücktritt und Wiederholung
(1 )In der Qualifikationsphase findet keine Versetzung
statt.
(2 )Stellt sich bereits am Ende des Kurshalbjahres 12/1 heraus,
dass eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für die
Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erfüllen kann oder
stellen die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit die
Schülerin oder der Schüler, den Antrag, so tritt sie oder er
unmittelbar in die Einführungsphase zurück. Nach Abschluss der
Einführungsphase tritt sie oder er ohne erneute
Versetzungsentscheidung in das erste Kurshalbjahr der
Qualifikationsphase ein.
(3 )Zeigt sich am Ende des Kurshalbjahres 12/2,dass die
Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt
werden können, geht die Schülerin oder der Schüler in das
Kurshalbjahr 12/1 zurück.
(4 )Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der
Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag,
am Ende des Kurshalbjahres 12/2 in das Kurshalbjahr 12/1
wechseln.
(5 )Stellt sich am Ende des Kurshalbjahres 13/1 heraus, dass
eine Schülerin oder ein Schüler die Belegungs- und
Einbringungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, so geht
sie oder er in das Kurshalbjahr 12/2 zurück.
(6 )Kann eine Schülerin oder ein Schüler zur Abiturprüfung nicht
zugelassen werden oder besteht diese nicht, sind die
Kurshalbjahre 13/1 und 13/2 zu wiederholen. Ab dem Zeitpunkt der
Entscheidung ist die Teilnahme am Unterricht im Kurshalbjahr
12/2 ohne Bewertung verpflichtend.
(7 )Nach einer Wiederholung gemä§ den Absätzen 2,3 oder 4 wählt
die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Kursangebotes der
Schule die Kurse und Fächer neu. Die beim ersten Durchgang in
den besuchten Kursen erhaltenen Leistungsbewertungen werden
unwirksam.
(8 )Nach der Wiederholung gemä§ den Absätzen 5 oder 6 muss die
Schülerin oder der Schüler die getroffene Kurs- und Fächerwahl
fortsetzen. Die beim ersten Durchgang in den zu wiederholenden
Kurshalbjahren erhaltenen Leistungsbewertungen werden unwirksam.
(9 )Wer die Schule verlässt, ohne die Allgemeine Hochschulreife
erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis.
4 .Abiturprüfung
§19 Zweck der Abiturprüfung
Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die Allgemeine
Hochschulreife erworben.
§20 Prüfungsfächer
(1 )Für die Abiturprüfung sind vier Prüfungsfächer zu
wählen:
1.Das erste und zweite Prüfungsfach sind die
Leistungskursfächer; sie werden schriftlich geprüft.
2.Das dritte und vierte Prüfungsfach werden bei Anmeldung zum
Abitur aus den in Anlage 2 genehmigten Grundkursfächern gewählt.
Zulässig sind dabei nur Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe
durchgängig belegt wurden. Das dritte Prüfungsfach wird
schriftlich, das vierte Prüfungsfach mündlich geprüft.
(2 )Schülerinnen und Schüler, die drei Leistungskursfächer
belegt haben, wählen bei Anmeldung zum Abitur aus diesen das
erste und zweite Prüfungsfach. Das nicht gewählte
Leistungskursfach gilt dann als Grundkursfach.
(3 )Für die Wahl der Prüfungsfächer gilt:
1.Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach
gewählt werden.
2.Im sprachlich-literarischen-künstlerischen Aufgabenfeld muss
ein Prüfungsfach Deutsch oder eine Fremdsprache sein.
3.Ein Leistungskursfach muss
a) Deutsch,
b) eine Fremdsprache,
c) Mathematik oder
d) eine Naturwissenschaft sein.
Sofern aus dieser Gruppe nur Deutsch Leistungskursfach ist, muss
als drittes oder viertes Prüfungsfach eine Fremdsprache oder
Mathematik gewählt werden.
(4 )In bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung können von
der Prüfungskommission ergänzend zur schriftlichen Prüfung
mündliche Prüfungen angesetzt werden oder wenn dies nicht
erfolgt, von dem Prüfling beantragt werden.
(5 )Sind Sport, Musik oder Kunsterziehung erstes oder zweites
Prüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine
besondere Fachprüfung, die auch einen schriftlichen Teil
enthält.
§21 Prüfungsaufgaben
(1 )Die Prüfungsaufgaben für die Fächer der schriftlichen
Prüfung werden auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien und der
Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Regel landeszentral
durch die oberste Schulbehörde gestellt. Die Erarbeitung des
Erwartungshorizontes ist Aufgabe der den jeweiligen Kurs
unterrichtenden Lehrkraft.
(2 )In durch die oberste Schulbehörde genehmigten Ausnahmefällen
in Fremdsprachen, in Nachprüfungen sowie in besonderen
Fachprüfungen nach §20 Absatz 5 bedürfen die durch die Schule zu
erstellenden Aufgaben der Zulassung durch das Staatliche
Schulamt. Den Aufgaben sind Erwartungshorizonte mit einer
Darstellung der unterrichtlichen Voraussetzungen beizulegen.
(3 )Die Prüfungsaufgaben für die mündlichen Prüfungen werden von
der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer auf der
Grundlage der Rahmenrichtlinien und der Einheitlichen
Prüfungsanforderungen erstellt und bedürfen der Zulassung durch
die Prüfungskommission. Ein Erwartungshorizont ist beizulegen.
§22 Termine der Abiturprüfung
(1 )Die Abiturprüfung findet im Kurshalbjahr 13/2 statt.
(2 )Der Zeitplan der Durchführung der Abiturprüfungen wird
jährlich durch die oberste Schulbehörde vorgegeben.
§23 Prüfungskommission
(1 )An jeder Schule, an der Abiturprüfungen durchgeführt
werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden. Sie besteht aus
drei stimmberechtigten Mitgliedern.
(2 )An öffentlichen Schulen ist in der Regel die Schulleiterin
oder der Schulleiter vorsitzendes Mitglied der
Prüfungskommission. Das vorsitzende Mitglied muss die
Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Das
Staatliche Schulamt soll regelmä§ig ein anderes vorsitzendes
Mitglied bestimmen. Bei Schulen in freier Trägerschaft wird das
vorsitzende Mitglied durch das Staatliche Schulamt gestellt.
(3 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft zwei
Lehrkräfte der Schule zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern
der Prüfungskommission. An genehmigten Ersatzschulen ist neben
dem vorsitzenden Mitglied noch eine Lehrkraft aus Öffentlichen
Schulen oder anerkannten Ersatzschulen als eines der weiteren
stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission durch das
Staatliche Schulamt zu berufen.
(4 )Das Staatliche Schulamt regelt die Vertretung im Vorsitz der
Prüfungskommission, das vorsitzende Mitglied der
Prüfungskommission die Vertretung der übrigen Mitglieder.
(5 )Auf Vorschlag des Schulträgers beruft das vorsitzende
Mitglied der Prüfungskommission eine Vertreterin oder einen
Vertreter des Schulträgers zum nichtstimmberechtigten Mitglied
der Prüfungskommission.
(6 )Es ist Aufgabe der Prüfungskommission, den organisatorischen
Gesamtablauf der Abiturprüfung im Rahmen der Bestimmungen
festzulegen, deren ordnungsgemä§e Durchführung zu sichern und
über das Bestehen der Abiturprüfung zu entscheiden.
(7 )Die Prüfungskommission beschlie§t mit der Mehrheit ihrer
Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(8 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen
einen Beschluss der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn
es den Beschluss für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat
aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das
Staatliche Schulamt.
(9 )Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen
Prüfungen, einschlie§lich der Beratungen der
Fachprüfungsausschüsse, ohne Stimmrecht teilnehmen und die
schriftlichen Arbeiten einsehen. Das Stimmrecht des vorsitzenden
Mitgliedes der Prüfungskommission bleibt davon unberührt.
(10 )Angehörige des Prüflings gemä§ §20 Abs.5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der
Fassung vom 7.Januar 1999 (GVBI. LSA S.2)dürfen nicht Mitglied
der Prüfungskommission oder der gemä§ §24 zu bildenden
Fachprüfungsausschüsse sein.
§24 Fachprüfungsausschüsse
(1 )Für jedes Prüfungsfach schlägt das vorsitzende Mitglied
der Prüfungskommission dem Staatlichen Schulamt die Besetzung
der Fachprüfungsausschüsse vor. Das Staatliche Schulamt
entscheidet über die Besetzung. Die Einrichtung mehrerer
Fachprüfungsausschüsse im selben Fach ist möglich. Jeder dieser
Ausschüsse kann nur über die ihm zur Prüfung zugewiesenen
Prüflinge entscheiden.
(2 )Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sind in der Regel
Lehrkräfte der Schule. Abweichend davon kann das Staatliche
Schulamt auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Das
vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission informiert sich
rechtzeitig vor der Bestellung der Fachprüfungsausschüsse beim
Staatlichen Schulamt, ob dieses von seinem Recht zur Bestellung
von Lehrkräften aus anderen Schulen Gebrauch macht und
berücksichtigt die dort getroffene Entscheidung. Die Mitglieder
des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach die
Lehrbefähigung besitzen oder unterrichtet haben.
(3 )Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
1.Für die Fächer der schriftlichen Prüfung aus
a) der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen
Fachprüfungsleiter,
b) der Referentin oder dem Referenten und
c) der Korreferentin oder dem Korreferent als Mitgliedern.
2.für die Fächer der mündlichen Prüfung aus
a) der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen
Fachprüfungsleiter,
b) der Prüferin oder dem Prüfer,
c) der Protokollführerin oder dem Protokollführer als
Mitgliedern sowie bis zu drei weiteren Personen,deren
Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt, als Beisitzer. Die
Beisitzer sind nicht stimmberechtigte Mitglieder des
Fachprüfungsausschusses. Das vorsitzende Mitglied der
Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der
Fachprüfungsausschüsse.
(4 )Aufgaben der Fachprüfungsausschüsse sind
1.die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.die Durchführung der mündlichen Prüfungen,
3.die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen.
§25 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1 )Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei einer mündlichen
Prüfung sind ein Mitglied des Schulelternrates, ein Mitglied des
Schülerrates sowie höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler des
12.Schuljahrganges zugelassen. Sie sind vor Prüfungsbeginn zur
Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Teilnahme an den
Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ist ihnen nicht gestattet.
(2 )Der Prüfling kann verlangen, dass an einer mündlichen
Prüfung keine Zuhörerin oder kein Zuhörer teilnimmt.
(3 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann
Zuhörerinnen oder Zuhörer ausschlie§en, wenn dies zur Sicherung
des ordnungsgemä§en Ablaufs der Prüfung erforderlich ist.
§26 Sonderregelung für behinderte Prüflinge
Für Prüflinge mit Behinderungen können auf Vorschlag des
vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission Erleichterungen
der äu§eren Prüfungsbedingungen durch das Staatliche Schulamt
zugelassen werden.
§27 Meldung und Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung
(1 )Nach Bekanntgabe der Ergebnisse des Kurshalbjahres 13/2
kann sich die Schülerin oder der Schüler bei der Schulleiterin
oder dem Schulleiter schriftlich zur Abiturprüfung melden.
(2 )Bei der Meldung zur Abiturprüfung benennt die Schülerin oder
der Schülerin das dritte und vierte Prüfungsfach.
(3 )Die Prüfungskommission beschlie§t die Zulassung zur
schriftlichen Prüfung, wenn die in, §§16 und 38 genannten
Forderungen erfüllt sind, anderenfalls erfolgt keine Zulassung.
§28 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung
(1 )Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die
Schülerinnen und Schüler auf die §§34 bis 36 hingewiesen.
(2 )Die Bearbeitungszeit beträgt in Grundkursfächern 210
Minuten, in Leistungskursfächern 300 Minuten.
(3 )Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben.
(4 )Über jede schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
§29 Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung
(1 )Die Referentin oder der Referent erstellt den
Erwartungshorizont. Diesem ist eine Darstellung der
unterrichtlichen Voraussetzungen beizufügen.
(2 )Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden zunächst
von den Referentinnen oder Referenten und anschlie§end von den
Korreferentinnen und Korreferenten bewertet.
(3 )In den Fällen, in denen sich die beiden bewertenden
Lehrkräfte nicht auf eine Bewertung einigen können, setzt das
vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die endgültige
Bewertung fest.
§30 Vorbereitung der mündlichen Abiturprüfung
(1 )Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem
Prüfling vor der mündlichen Abiturprüfung die Ergebnisse der
schriftlichen Prüfung und die Fächer der schriftlichen Prüfung,
in denen er gemä§ §20 Abs.4 auch mündlich geprüft werden soll,
schriftlich mit.
(2 )Der Prüfling stellt bis zu einem von der Prüfungskommission
festgesetzten Termin gegebenenfalls den schriftlichen Antrag auf
zusätzliche mündliche Prüfungen gemä§ §20 Abs.4.
(3 )Kann der Prüfling die in § 39 genannten Forderungen nicht
mehr erfüllen, entfällt die mündliche Prüfung; die Abiturprüfung
gilt dann als nicht bestanden.
§31 Durchführung der mündlichen Abiturprüfung
(1 )Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie darf
keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein
und darf sich nicht nur auf Stoffgebiete eines Kurshalbjahres
beziehen.
(2 )Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20
Minuten und höchstens 30 Minuten. In mündlichen Prüfungen nach
§20 Abs.4 beträgt die Dauer mindestens 15 Minuten und höchsten
20 Minuten.
(3 )Die Prüfung wird unter dem Vorsitz der Fachprüfungsleiterin
oder des Fachprüfungsleiters durchgeführt. Sie oder er kann zur
Klärung der Prüfungsleistung Fragen an den Prüfling stellen.
(4 )Bei den Prüfungen einschlie§lich der Beratungen müssen alle
Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein. Der
Fachprüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit; Stimmenthaltung
ist nicht zulässig.
(5 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist
berechtigt, in die Prüfung einzugreifen, selbst Fragen zu
stellen und kann den Vorsitz übernehmen. Der
Fachprüfungsausschuss besteht dann aus vier Mitgliedern, bei
Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des
vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(6 )Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder
Mitglieder des Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben,
wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für
fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über
den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.
(7 )Über den Prüfungsverlauf wird ein Prüfungsprotokoll geführt.
Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern des
Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§32 Abbruch der mündlichen Abiturprüfung
Zeigt das Ergebnis einer einzelnen mündlichen Prüfung, dass
die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann, so bricht
die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab. Die Abiturprüfung
ist nicht bestanden.
§33 Bewertung der besonderen Lernleistung
(1 )Bewertet wird
1.die schriftliche Dokumentation,
2.die Leistung im Kolloquium.
(2 )Durch die Prüfungskommission wird ein Fachprüfungsausschuss
bestellt, der die Dokumentation und das Kolloquium bewertet.
§§24 bis 26 gelten entsprechend.
(3 )Für die Bewertung der Dokumentation gilt §29 entsprechend.
(4 )Für die Durchführung des Kolloquiums gilt §31 entsprechend.
Davon abweichend kann das Kolloquium als Gruppenprüfung
erfolgen, wenn an der Erstellung der Dokumentation mehrere
Schülerinnen und Schüler beteiligt waren. Die Entscheidung über
die Anzahl zugelassener Zuhörerinnen und Zuhörer trifft
abweichend von §25 Abs.1 die Prüfungskommission. Abweichend von
§25 Abs.2 kann der Prüfling Zuhörerinnen und Zuhörer nicht
ausschlie§en.
(5 )Aus den Bewertungen der Dokumentation und des Kolloquiums
wird ein Gesamtergebnis im Verhältnis von 2 :1 gebildet. Ergibt
dies keinen vollen Punktwert, entscheidet der
Fachprüfungsausschuss.
(6 )Auch für die besondere Lernleistung gelten die Vorschriften
der §§34 bis 36 entsprechend.
§34 Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen
(1 )Für Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile davon
aus einem von ihnen nicht zu vertretenden wichtigen Grund
versäumt haben, werden durch die Prüfungskommission spätestens
bis Ende des folgenden Schuljahres Nachprüfungstermine
festgelegt.
(2 )Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Der
Prüfling hat den wichtigen Grund der Prüfungskommission
mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines
ärztlichen Attests. Die Prüfungskommission kann die Vorlage
eines amtsärztlichen Attests fordern.
(3 )Verneint die Prüfungskommission das Vorliegen eines
wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 1,gilt die versäumte
Abiturprüfung als nicht bestanden.
(4 )Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der
Abiturprüfung unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr
gemä§ Absatz 1 geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die
fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann
vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.
(5 )Steht aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistungen vor
dem Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfungsteilnehmer die
Prüfung nicht bestehen kann, ist ihm dies durch das vorsitzende
Mitglied der Prüfungskommission mitzuteilen. Die Abiturprüfung
ist nicht bestanden.
(6 )Tritt ein Prüfling nach Beginn der Abiturprüfung zurück, so
gilt die gesamte Abiturprüfung als nicht bestanden.
§35 Täuschung
(1 )Benutzt ein Prüfling unerlaubte Hilfsmittel oder hält er
unerlaubte Hilfsmittel bereit oder unternimmt er auf andere
Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so ist die
davon betroffene Prüfung in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten.
In schweren Fällen ist die gesamte Abiturprüfung für nicht
bestanden zu erklären. Die Entscheidung trifft die
Prüfungskommission.
(2 )Auch nach Aushändigung des Zeugnisses der Allgemeinen
Hochschulreife, jedoch nur innerhalb eines Jahres seit dem Tage
der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung, kann die
Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt werden, wenn erst zu
diesem Zeitpunkt festgestellt wird, dass die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen. Zuständig ist das Staatliche Schulamt.
§36 Störung
Wird die ordnungsgemä§e Durchführung der Prüfung durch einen
Prüfling gestört, so kann die Prüfungskommission den Prüfling
von dieser Prüfung ausschlie§en und sie für nicht bestanden
erklären.
§37 Gesamtqualifikation
Durch Addition der in Leistungsblock A und Leistungsblock B
erreichten Punktesummen wird die Punktzahl der
Gesamtqualifikation ermittelt. Aus der Gesamtqualifikation
ergibt sich die Durchschnittsnote.
§38 Leistungsblock A
(1 )Im Leistungsblock A werden die in den beiden
Leistungskursfächern in den ersten drei Kurshalbjahren erzielten
Leistungen in zweifacher Wertung sowie als Ersatz für eine
Facharbeit die Leistungen aus den beiden Leistungskursen im
vierten Kurshalbjahr in einfacher Wertung angerechnet.
(2 )Von den sechs Halbjahresleistungen aus 12/1,12/2 und 13/1 im
Leistungskursbereich müssen mindestens vier mit jeweils
mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung bewertet worden
sein.
(3 )Von den im Leistungskursbereich erreichbaren 210 Punkten
müssen mindestens 70 erzielt werden.
(4 )In den Leistungsblock A sind ferner 22 Halbjahresleistungen
aus dem Grundkursbereich einzubringen. Darunter müssen sein:
1.die Halbjahresleistungen in den Kurshalbjahren 12/1,12/2 und
13/1 aus dem dritten und vierten Prüfungsfach. Die
Halbjahresleistungen im Kurshalbjahr 13/2 gehen über
Leistungsblock B in die Gesamtqualifikation ein.
2.soweit nicht durch Prüfungsfächer bereits in die
Gesamtqualifikation eingebracht, Halbjahresleistungen aus
Grundkursen entsprechend Anlage 3.
Die weiteren Halbjahresleistungen Iegt die Schülerin oder der
Schüler nach eigener Wahl fest. Aus Sport können bis zu drei
Halbjahresleistungen eingebracht werden.
(5 )Aus einer Fremdsprache nach §16 Abs.4 sind vier
Kurshalbjahresleistungen einzubringen.
(6 )Wer erst mit Beginn der Einführungsphase den Unterricht in
einer zweiten Fremdsprache gemä§ §10 Abs.2 aufgenommen hat, muss
in dieser Fremdsprache zumindest die Halbjahresleistungen aus
den Kursen 13/1 oder 13/2 einbringen.
(7 )Die Bedingungen zur Anrechnung fächerverbindender Kurse auf
die Belegungsverpflichtung (§16 Abs.7),gelten auch für ihre
Einbringbarkeit.
(8 )Von den 22 Grundkursleistungen müssen mindestens 16 mit
jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sein. Von den im
Grundkursbereich erreichbaren 330 Punkten müssen mindestens 110
Punkte erreicht werden.
§39 Leistungsblock B
(1 )In den Leistungsblock B sind einzubringen
1.die Halbjahresleistungen in den vier Prüfungsfächern aus dem
Kurshalbjahr 13/2 in einfacher Wertung und
2.die in der Abiturprüfung erbrachten Leistungen in vierfacher
Wertung; erfolgt eine Zusatzprüfung nach §20 Abs.4,ist die
Punktzahl nach Anlage 4 zu ermitteln.
(2 )In zwei der vier Prüfungsfächer, darunter mindestens einem
Leistungskursfach, müssen mindestens je 25 Punkte in der
Addition der Halbjahresleistung im Kurshalbjahr 13/2 in
einfacher Wertung und des Ergebnisses der Prüfung in vierfacher
Wertung erreicht sein.
(3 )Sofern die Schülerin oder der Schüler die besondere
Lernleistung einbringt, gelten folgende Regelungen:
1.Die Bewertung der besonderen Lernleistung wird in vierfacher
Wertung in den Leistungsblock B eingebracht.
2.Abweichend von Absatz 1 Nr.2 gehen die in der Abiturprüfung
erbrachten Leistungen nur in dreifacher Wertung ein. Wird in
einem schriftlichen Prüfungsfach auch mündlich geprüft, geht die
Summe aus zweifach gewichtetem Ergebnis der schriftlichen
Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung in einfacher
Wertung in den Leistungsblock B ein.
3.Abweichend von Absatz 2 müssen in zwei der vier
Prüfungsfächer, darunter mindestens einem Leistungskursfach
mindestens je 20 Punkte in der Addition der Halbjahresleistung
im Kurshalbjahr 13/2 in einfacher Wertung und des Ergebnisses
der Prüfung in dreifacher Wertung erreicht sein.
(4 )Von den insgesamt im Leistungsblock B erreichbaren 300
Punkten müssen mindestens 100 Punkte erzielt werden.
§40 Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung
(1 )Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die in
den Leistungsblöcken A und B erreichte Punktzahl und das
Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung fest. m Falle des
Nichtbestehens erhält die Schülerin oder der Schüler eine
schriftliche Mitteilung. Die Eltern nicht volljähriger
Schülerinnen oder Schüler sind geeignet zu informieren.
(2 )Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung
bestanden haben, ermittelt die Prüfungskommission die Punktzahl
der Gesamtqualifikation und nach Anlage 5 die Durchschnittsnote.
§41 Wiederholung der Abiturprüfung
(1 )Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal
wiederholt werden.
(2 )Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die
Ergebnisse der ersten Prüfung nicht berücksichtigt.
(3 )Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.
§42 Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
(1 )Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das
Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife.
(2 )Das Zeugnis ist mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörde
den Vorsitz der Prüfungskommission, ist das Siegel der
entsprechenden Behörde zu verwenden.
(3 )Der Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Gro§en
Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis
der Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.
§43 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Der Prüfling hat die Möglichkeit, nach Ausgabe der Zeugnisse
bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres unter Aufsicht in seine
Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.
§44 Rechtsbehelfsbelehrung
(1 )Der Prüfling kann gegen das Prüfungsergebnis Widerspruch
einlegen.
(2 )Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die
Mitteilung über das Prüfungsergebnis ergangen ist, schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Schule zu erheben.
(3 )Die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer hat das
Recht gehört zu werden; Entscheidungen sind zu begründen.
(4 )Hilft die Schule dem Widerspruch nicht ab, so wird der
Vorgang dem Staatlichen Schulamt vorgelegt. Die Behörde erlässt
einen Widerspruchsbescheid.
5.
Schlussvorschriften
§45 Inkrafttreten, Au§erkrafttreten,
Übergangsvorschrift
(1 )Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Sie gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die am
1.August 1999 in den 11.Schuljahrgang eines Gymnasiums oder
einer Gesamtschule eintreten. Gleichzeitig tritt nach Ma§gabe
des Absatzes 2 die Oberstufenverordnung vom 14.September 1993 (GVBI.
LSA S.536), geändert durch Verordnung vom 10.Juni 1994 (GVBI.
LSA S.631), au§er Kraft.
(2 )Schülerinnen und Schüler, die am 1.August 1999 den
11.Schuljahrgang erfolgreich abgeschlossen haben, beenden den
Bildungsgang nach der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung.
(3 )Auf Antrag können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde
für die in Absatz 2 genannten Schülerinnen und Schüler die §§15
und 33 rückwirkend zum 1.August 1998 Anwendung finden.
6 . Anlagen
Belegungsverpflichtungen in der
Einführungsphase in die Kursstufe zu § 9
|
Teilnahmeverpflichtung |
Pflichtbereich |
|
Deutsch |
x |
Geschichte |
x |
Mathematik |
x |
Biologie, Chemie,
Physik |
x |
Sport |
x |
Wahlpflichtbereich |
|
zwei Fremdsprachen nach
§ 10 Abs. 1 |
x |
Musik oder
Kunsterziehung |
x |
Geographie oder
Sozialkunde |
x |
Katholischer oder
EvangelischerReligionsunterricht oder Ethikunterricht |
xsoweit Evangelischer
Religionsunterricht,katholischer Religionsunterricht oder
Ethikunterricht alternativ angebotenwerden können |
Wahlbereich |
|
ein weiteres Fach nach
Anlage 2 |
|
Projektkurse nach § 9
Abs. 2 |
|
Ausgleichskurse nach §
9 Abs. 2 |
|
Berufsberatung,
Studienorientierung undBetriebspraktika (geblockt) |
x |
zu § 11 Abs. 3, §§ 13, 14, 20 Zuordnung der
Fächer zu denAufgabenfeldern, Leistungskursfächer /
Grundkursfächer, Prüfungsfächer
|
wählbar als |
Fach |
Leistungskursfach |
Grundkursfach |
drittes Prüfungsfach |
viertes Prüfungsfach |
sprachlich-literarisch-künstlerischesAufgabenfeld |
Deutsch |
x |
x |
x |
x |
Englisch |
x |
x |
x |
x |
Französisch |
x |
x |
x |
x |
Russisch |
x |
x |
x |
x |
Latein |
x |
x |
x |
x |
Griechisch |
x |
x |
x |
x |
Spanisch |
x |
x |
x |
x |
Italienisch |
x |
x |
x |
x |
Tschechisch |
x1 |
x1 |
x |
x |
weiter Fremdsprachen |
x1 |
x |
x |
x |
Kunst |
x1 |
x |
|
x |
Musik |
x1 |
x |
|
x |
gesellschafts-wissenschaftliches Aufgabenfeld |
Sozialkunde |
|
x |
|
x |
Geschichte |
x1 |
x |
x |
x |
Geografie |
x1 |
x |
x |
x |
Philosophie |
|
x |
|
x |
Psychologie |
|
x |
|
x |
Rechtskunde |
|
x |
|
x |
Wirtschaftslehre |
|
x |
|
x |
Religionsunterricht |
|
x |
|
x |
Ethikunterricht |
|
x |
|
x |
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld |
Mathematik |
x |
x |
x |
x |
Physik |
x |
x |
x |
x |
Chemie |
x |
x |
x |
x |
Biologie |
x |
x |
x |
x |
Informatik |
|
x |
|
x |
Technik |
|
x |
|
x |
Astronomie |
|
x |
|
|
nicht
zugeordnet |
Sport |
x1 |
x |
|
|
1) nach
Genehmigung durch die oberste Schulbehörde
Mindestbelegungsverpflichtungen in der
Qualifikationsphaseund Mindesteinbringungsverpflichtungen in die
Gesamtqualifikation aus einzelnenFächern zu § 16 Abs. 2, § 38
|
Belegungsverpflichtung |
Einbringungsverpflichtung |
Anzahl der |
Kurshalbjahre |
Kurshalbjahresleistungen |
Deutsch |
4 |
4 |
Fremdsprache 1) |
4 |
4 |
Mathematik |
4 |
4 |
Naturwissenschaft |
4 |
2 |
weitere Naturwissenschaft
oder weitereFremdsprache 2) |
4 |
- |
Sport |
4 3) |
- |
Kunsterziehung oder Musik |
4 |
2 |
Sozialkunde oder
Geographie |
4 |
2 |
Geschichte |
4 |
2 |
Religionsunterricht oder
Ethikunterricht |
4 4) |
- 5) |
1)
nach §16 Abs.4 und §38 Abs.5
2) nach §16 Abs.10
3) entfällt bei Befreiung durch amtsärztliches Attest
4) soweit Evangelischer Religionsunterricht, Katholischer
Religionsunterricht und Ethikunterricht alternativ angeboten
werden können
5) Die Schulen können eine Mindesteinbringung von zwei
Kurshalbjahren festlegen.
Tabelle für die Bildung eines
Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
(Verhältnis 2 : 1) zu § 39 Abs. 1 Nr. 2
|
Schriftliche Prüfung |
|
|
Noten |
6 |
- 5 + |
- 4 + |
- 3 + |
- 2 + |
- 1 + |
Noten |
Punkte |
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
14 |
15 |
mdl. |
6 |
0 |
0 |
2 |
5 |
8 |
10 |
13 |
16 |
18 |
21 |
24 |
26 |
29 |
32 |
34 |
37 |
40 |
- |
1 |
1 |
4 |
6 |
9 |
12 |
14 |
17 |
20 |
22 |
25 |
28 |
30 |
33 |
36 |
38 |
41 |
|
5 |
2 |
2 |
5 |
8 |
10 |
13 |
16 |
18 |
21 |
24 |
26 |
29 |
32 |
34 |
37 |
40 |
42 |
|
+ |
3 |
4 |
6 |
9 |
12 |
14 |
17 |
20 |
22 |
25 |
28 |
30 |
33 |
36 |
38 |
41 |
44 |
|
- |
4 |
5 |
8 |
10 |
13 |
16 |
18 |
21 |
24 |
26 |
29 |
32 |
34 |
37 |
40 |
42 |
45 |
|
4 |
5 |
6 |
9 |
12 |
14 |
17 |
20 |
22 |
25 |
28 |
30 |
33 |
36 |
38 |
41 |
44 |
46 |
|
+ |
6 |
8 |
10 |
13 |
16 |
18 |
21 |
24 |
26 |
29 |
32 |
34 |
37 |
40 |
42 |
45 |
48 |
|
- |
7 |
9 |
12 |
14 |
17 |
20 |
22 |
25 |
28 |
30 |
33 |
36 |
38 |
41 |
44 |
46 |
49 |
|
3 |
8 |
10 |
13 |
16 |
18 |
21 |
24 |
26 |
29 |
32 |
34 |
37 |
40 |
42 |
45 |
48 |
50 |
|
+ |
9 |
12 |
14 |
17 |
20 |
22 |
25 |
28 |
30 |
33 |
36 |
38 |
41 |
44 |
46 |
49 |
52 |
|
- |
10 |
13 |
16 |
18 |
21 |
24 |
26 |
29 |
32 |
34 |
37 |
40 |
42 |
45 |
48 |
50 |
53 |
|
2 |
11 |
14 |
17 |
20 |
22 |
25 |
28 |
30 |
33 |
36 |
38 |
41 |
44 |
46 |
49 |
52 |
54 |
|
+ |
12 |
16 |
18 |
21 |
24 |
26 |
29 |
32 |
34 |
37 |
40 |
42 |
45 |
48 |
50 |
53 |
56 |
|
- |
13 |
17 |
20 |
22 |
25 |
28 |
30 |
33 |
36 |
38 |
41 |
44 |
46 |
49 |
52 |
54 |
57 |
|
1 |
14 |
18 |
21 |
24 |
26 |
29 |
32 |
34 |
37 |
40 |
42 |
45 |
48 |
50 |
53 |
56 |
58 |
|
+ |
15 |
20 |
22 |
25 |
28 |
30 |
33 |
36 |
38 |
41 |
44 |
46 |
49 |
52 |
54 |
57 |
60 |
|
Errechnung der Gesamtdurchschnittsnote (zu
§ 40 Abs. 2)
Die erreichte Gesamtpunktzahl entspricht der
Summe aus den erzielten Punktzahlen in den Leistungsblöcken A
und B. Aus der Gesamtpunktzahl (P) wird gemä§ der folgenden
Tabelle die Gesamtdurchschnittsnote (N) ermittelt.
Punkte |
Note |
280 |
4,0 |
281 - 296 |
3,9 |
297 - 313 |
3,8 |
314 - 330 |
3,7 |
331 - 347 |
3,6 |
348 - 364 |
3,5 |
365 - 380 |
3,4 |
381 - 397 |
3,3 |
398 - 414 |
3,2 |
415 - 431 |
3,1 |
432 - 448 |
3,0 |
449 - 464 |
2,9 |
465 - 481 |
2,8 |
482 - 498 |
2,7 |
499 - 515 |
2,6 |
516 - 532 |
2,5 |
533 - 548 |
2,4 |
549 - 565 |
2,3 |
566 - 582 |
2,2 |
583 - 599 |
2,1 |
600 - 616 |
2,0 |
617 - 632 |
1,9 |
633 - 649 |
1,8 |
650 - 666 |
1,7 |
667 - 683 |
1,6 |
684 - 700 |
1,5 |
701 - 716 |
1,4 |
717 - 733 |
1,3 |
734 - 750 |
1,2 |
751 - 767 |
1,1 |
768 - 840 |
1,0 |
|